Lohndumping in der Schweiz hoch, Löhne zu tief
Lohndumping ist Alltag in der Schweiz.
Die Löhne sind tief und nicht einmal die Schweizer Kantone halten sich an die Mindestlöhne der Branchen.
Als Paradebeispiel und zur Veranschaulichung des eklatanten Problems dient hier das Lohnbeispiel im Schweizer Gartenbau.
Gemäss dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund SGB liegt eine entsprechende Studie vor, die aufzeigt, dass selbst die Kontrollorgane auf Kantonsebene das eigentliche, branchenübliche Lohnniveau in der Schweiz nicht berücksichtigen und deshalb viel zu tiefe Löhne zahlen.
Siehe ganzen Bericht:
➔ ConvivaPlus©.
Es ist nicht neu, dass die Wirtschaft durch Konkurrenzdruck gezwungen wird, zu sparen. Und es ist ebensowenig neu, dass dies meistens durch kleine Löhne für die einfachen Angestellten geschieht. Neu ist lediglich, dass durch die Personen-Freizügigkeit, die natürlich erwünscht ist, eben auch ein paar Schlupflöcher für Miesepeter entstehen, die durch sogenannte flankierende Massnahmen geschlossen werden sollen.
Durch diese Freizügigkeit ist das Rekrutierungspotential für Arbeitskräfte enorm gewachsen. Und für Arbeiter aus Billig-Lohn-Ländern ist es natürlich sehr interessant, im Hochpreisland zu verdienen und den Lebensunterhalt in der Heimat zu bestreiten. Das ist diesen Leuten gar nicht vorzuwerfen, sie machen nur das selbe wie jedes Unternehmen auch, nämlich ihre Finanzsituation verbessern.
Um die einheimischen und auswärtigen Arbeiter mit gleichlangen Spiessen auszustatten, d.h. sie auf dem Arbeitsmarkt gleichzustellen, sollten durch branchenweise gesetzliche Minimallöhne zur Pflicht werden, indem ein Arbeiter hier leben können muss, ohne dass ihm jeder Wanderarbeiter gleich die Stelle wegschnappen kann, weil er ja weniger zum Leben braucht. Diese Minimallöhne sind daher für Angestellte zwingend. Aber selbständig Erwerbenden kann man keine Minimallöhne vorschreiben. Sie entscheiden über ihre Situation selber.
Und gerade diese Situation wird in vielen Industrien, aber sehr stark im Baugewerbe, ausgenutzt. Im Baugewerbe werden die meisten Projekte durch Generalunternehmen ausgeführt, die bloss die Oberaufsicht (wenn überhaupt) haben. Die eigentliche Arbeit wird von Sub-Unternehmern (und Sub-Sub-Unternehmern bis zu Sub-Sub-…-Sub-Unternehmern) ausgeführt. Und gerade da liegt der Hase im Pfeffer: Die General-Unternehmer kümmern sich häufig kaum darum, ob all die Ausführenden echt selbständig Erwerbende sind. Es kann durchaus sein, dass im globalen Projekt mit den gesetzlichen Mindestlöhnen (oder minim weniger, damit es sich lohnt) abgerechnet wird. Nur muss ja jeder Sub-Unternehmer auch noch seinen Anteil haben. Da bleibt dann für den wirklichen Arbeiter nur noch ein Bruchteil übrig. Nur dieser weiss oft gar nicht, dass er gesetzlich mehr zugute hätte und auch dass er vom Unternehmer versichert werden müsste. Er sieht ja nur, dass er hier immer noch mehr erhält, als zu hause.
Nach Schweizer Recht ist der Unternehmer verpflichtet dem unselbständigen Angestellten mindestens diesen Minimallohn zu zahlen, und ihn gegen Unfall zu versichern, etc.
Eine Kontrolle über die ganze Hierarchie der Sub-Unternehmen ist oft sehr schwierig. Daher ist heute das oberste Unternehmen für alle Sub… verantwortlich, was natürlich oft Wunschdenken ist. Manches Unternehmen begnügt sich damit, von den Arbeitern nur zu verlangen, dass sie sich ‘selbständig’ erklären. Da kommt die Unterscheidung von ‘Selbständigkeit’ und ‘Schein-Selbständigkeit’ ins Spiel.
Inzwischen sind die Behörden auf den Baustellen aktiver geworden. Es werden immer häufiger Kontrollen gemacht. Damit werden zwei Ziele verfolgt:
Bei diesen Kontrollen werden Arbeiter auf der Baustelle überprüft. Wenn eine Schein-Selbständigkeit festgestellt wird, muss der Arbeiter die Baustelle auf der Stelle verlassen und sein Brotherr wird gebüsst.
Um eine Selbständigkeit zu beweisen, muss er nachweisen, dass er nicht von einem einzelnen Auftraggeber abhängig ist. Er muss beweisen, dass er frei entscheiden kann, welche Aufträge er annehmen will, die ihm niemand vorschreiben kann. Er muss auch nachweisen können, dass er von mindestens drei verschiedenen, von einander unabhängigen Auftraggebern Aufträge entgegennimmt.
Wichtig ist, dass ein Arbeiter, der sich als selbständig deklariert, über diese Situation in Kenntnis ist. Im übrigen kennen zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland und die EU etwa dieselben Kriterien für die Unterscheidung von Selbständigkeit und Schein-Selbständigkeit.
Auch darüber gibt es Info im Netz, z.B.
➔ www.anwaltarbeitsrecht.com
oder auch die nächste Seite:
➔ Scheinselbständigkeit
in der EU.